AGB
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Allgemeine Lieferbedingungen
Für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie
Zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern
I. Allgemeine Bestimmungen
Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der Lieferer oder Leistende (im Folgenden: Lieferer) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise verstehen sich ab Werk ausschl. Verpackung zuzügl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
III. Eigentumsvorbehalt
Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrecht freigeben.
Während des Bestehens des Eigentumvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
IV. Fristen für Lieferungen; Verzug
- Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonst. Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse z. B. Streik, Aussperrung zurück- zuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5% insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzugs nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehend, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehafter wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Be- Stimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5% berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
V. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
a) Bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transport- Risiken versichert.
b) Bei Lieferungen mit Aufstellung der Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb, oder soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonst. Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
VI. Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, folgende Bestimmungen:
1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) Alle Erd-, Bau- und sonstige branchenfremde Nebenarbeiten einschl. der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge.
b) Die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und –stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel.
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschl. der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung.
d) Bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Appa- Raturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal ange- messene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschl. den Umständen ange- messener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Massnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unauf- gefordert zur Verfügung zu stellen.
3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretenden Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.
VII. Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
VIII. Sachmängel
Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen.
Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurück- gehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängel stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. XI – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Material- kosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffs- anspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.
Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. XI (Sonst. Schadensersatz- ansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, Rechtsmängel
1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsmäßig genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:
a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach Art. XI.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonst. wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) ge- regelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4,5 und 9 entsprechend.
5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VIII entsprechend.
6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
X. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadens- ersatz zu verlangen, es sei denn, daß der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt.
Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne on Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich ver- ändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
XI. Sonstige Schadensersatzansprüche
Schadens- u. Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis u. aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, wegen der . Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweis- last zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Soweit dem Besteller nach diesem Art. XI Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. VIII Nr.2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
XII. Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
XIII. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Be- stimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde
Allgemeine Verkaufsbedingungen
für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie
Vorrangig vor der „Softwareklausel zur Überlassung von Standard-Software als Teil von Lieferungen“ (soweit vereinbart) sowie vor den Artikeln I. bis XIII.
der “Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie” der ATTEC gelten die folgenden “Allgemeinen Verkaufsbedingungen”:
XIV. zu II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise sind EUR-Preise. Die Umsatzsteuer wird in der am Tag der Leistung (bei Anzahlungen: am Tag der Zahlung) jeweils geltenden gesetzlichen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Preise enthalten keine Zölle oder sonstigen Importabgaben; sie sind vom Besteller zu tragen. Hat der Lieferer ausnahmsweise diese Kosten zu festen Sätzen übernommen, so gehen etwaige Erhöhungen, z.B. durch Gesetzesänderungen, zu Lasten des Bestellers. Die Kosten der Verpackung werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Spezialverpackung bleibt Eigentum des Lieferers und wird zu Mietsätzen auf der Basis von Selbstkosten berechnet; sie ist unverzüglich und frachtfrei an den Lieferer zurückzusenden.
2. Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers in EURO zu leisten, und zwar wie folgt:
2.1. Bei Geschäften mit einem Auftragswert bis zu EUR 5.000,00 bei Versandbereitschaft und Erhalt der Rechnung.
2.2. Bei Geschäften mit einem Auftragswert über EUR 5.000,00 und einer Lieferfrist bis zu drei Monaten
1/3 des Auftragswerts bei Bestellung
2/3 des Auftragswerts bei Versandbereitschaft.
2.3. Bei Geschäften mit einem Auftragswert über EUR 5.000,00 und einer Lieferfrist von mehr als drei Monaten
30 % des Auftragswertes bei Bestellung
30 % des Auftragswerts bei Ablauf des ersten Drittels der vereinbarten Lieferfrist
30% des Auftragswerts bei Ablauf des zweiten Drittels der vereinbarten Lieferfrist
10 % des Auftragswerts bei Versandbereitschaft.
2.4. Lieferungen und Arbeiten, für die bei Bestellung keine vorläufige Abschlusssumme festgelegt werden kann, behält sich der Lieferer vor, je nach Umständen eine Anzahlung bei Bestellung und Abschlagszahlungen während der Dauer der Ausführung nach Maßgabe der angefallenen Kosten anzufordern. Anzahlungen und Abschlagszahlungen werden nicht verzinst.
2.5. Die Lieferfrist beginnt am Tage des Eingangs der Anzahlung sofern die sonstigen hierfür zur Anwendung kommenden Vertragsbedingungen erfüllt sind.
3. Bei Zahlungen aller Art gilt als Erfüllungstag der Tag, an dem der Lieferer über den Betrag frei verfügen kann.
4. Bei Überschreitung der Zahlungstermine treten, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf, die Verzugsfolgen ein. Unbeschadet anderer oder weitergehender Rechte und Ansprüche werden jährlich Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geschuldet.
5. Kommt der Besteller mit der Zahlung des Preises in Verzug, ist der Lieferer berechtigt, die Herausgabe der Ware und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen (siehe auch Artikel III. “Eigentumsvorbehalt”). Im Falle des Verzugs – insbesondere bei Zahlungseinstellung, Nachsuchung eines Vergleichs oder Moratoriums – werden sämtliche Forderungen des Lieferers sofort fällig.
6. Der Lieferer ist berechtigt mit allen Forderungen, die ihm (oder den Gesellschaften, an denen die ATTEC Automation GmbH, unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist) gegen den Besteller zustehen, diese gegen alle Forderungen aufzurechnen, die der Besteller gegen den Lieferer oder eine der vorbeschriebenen Gesellschaften hat. Auf Wunsch wird der Lieferer dem Besteller eine Liste dieser Gesellschaften übersenden.
Gegen Forderungen des Lieferers darf der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
XV. zu III. Eigentumsvorbehalt
Be- und Verarbeitung des Liefergegenstandes erfolgen für den Lieferer, ohne ihn zu verpflichten. Für den Fall der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung (zusammen: „Verarbeitung“ und entsprechend: „verarbeitet“) des Liefergegenstandes mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen sind sich Besteller und Lieferer bereits jetzt einig, dass der Lieferer – wenn er nicht weitergehende Rechte hat – Miteigentum an den verarbeiteten Sachen (im folgenden zusammen „Neuware“) in Höhe des Anteils erwirbt, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Der Besteller verwahrt die Neuware für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
Veräußert der Besteller den Liefergegenstand oder Neuware, so tritt der Besteller hiermit dem Lieferer bereits jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber ab. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert des verarbeiteten Liefergegenstandes entspricht. Der dem Lieferer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Der Besteller ist auf Verlangen des Lieferers verpflichtet, unverzüglich seine Kunden von der Abtretung zu benachrichtigen und dem Lieferer die zur Geltendmachung der Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
- Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Lieferer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
- Etwaige Kosten des Inkasso trägt der Besteller. Er hat auf seine Kosten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung oder den Verlust der dem Lieferer an dem Liefergegenstand oder Neuware zustehenden Rechte zu verhindern. Der Lieferer hat bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen des Bestellers aus Artikel III. und XV. Anspruch auf Schadensersatz.
XVI. Zu VI. Aufstellung und Montage
Für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage gelten vorrangig die Montagebedingungen des Lieferers
XVII. Verantwortung des Lieferers; Beschaffenheit der Lieferung; Mitwirkung des Bestellers
Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Der Lieferer wird den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Besteller unverzüglich erstatten.
Zu den nicht vom Lieferer zu vertretenden Umständen zählen auch Schwierigkeiten bei der Beschaffung der für die Lieferung erforderlichen Zulieferungen (einschließlich Rohstoffen) und Leistungen; ebenso Angriffe von außen auf Rechner- oder IT-Systeme, die nach dem Stand der Technik nicht mit technisch und wirtschaftlich vertretbarem Aufwand abgewehrt werden können und die das betroffene Rechner-/IT-System funktional nicht nur unerheblich beeinträchtigen.
Der Lieferer übernimmt keine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Lieferung. Der Lieferer hat Mängel der Lieferung, die er von Dritten bezieht und unverändert an den Besteller weiterliefert, nicht zu vertreten. Unbeschadet weitergehender Verpflichtungen des Bestellers ist dieser im Falle von Vorsorgemaßnahmen zur Abwendung einer außervertraglichen Haftung (z.B. bei Rückrufaktionen) verpflichtet, dem Lieferer auf dessen Wunsch die erforderlichen Informationen über den Verbleib des Liefergegenstandes (insbesondere die Anschriften der Abnehmer) mitzuteilen.
XVIII. Geltung für weitere Lieferungen
Diese Bedingungen gelten, sofern abweichende Vereinbarungen nicht getroffen werden, auch für alle weiteren Lieferungen und Leistungen, die zum oder am gleichen Gegenstand vom Lieferer auf Verlangen und Kosten des Bestellers ausgeführt werden.
– Alle Rechte vorbehalten –